Artikel 17 RL 2003/10/EG

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. Februar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von fünf Jahren ab dem 15. Februar 2006, d. h. eine Gesamtfrist von acht Jahren, für die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 7 in Bezug auf die Besatzungen von Seeschiffen in Anspruch nehmen.

Um die Ausarbeitung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten von einem Übergangszeitraum von maximal zwei Jahren ab 15. Februar 2006, d h. von insgesamt fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, Gebrauch machen, um dieser Richtlinie im Hinblick auf den Musik- und Unterhaltungssektor zu entsprechen, und zwar unter der Voraussetzung, dass in diesem Zeitraum die bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Personal in diesen Sektoren erreichten Schutzniveaus erhalten bleiben.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

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