Artikel 2 RL 2003/10/EG
Begriffsbestimmungen
Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefahrenindikator verwendeten physikalischen Größen:
- a)
- Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks;
- b)
- Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 μPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;
- c)
- Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.