Artikel 2 RL 2003/10/EG

Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefahrenindikator verwendeten physikalischen Größen:

a)
Spitzenschalldruck (ppeak): Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks;
b)
Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) (in dB(A) bezogen auf 20 μPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;
c)
Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).

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