Artikel 5 RL 2003/10/EG

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition

(1) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.

Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
Alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern;
b)
die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, einschließlich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, für welche Gemeinschaftsvorschriften mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen;
c)
Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
d)
angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition;
e)
technische Lärmminderung:

i)
Luftschallminderung, z. B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;
ii)
Körperschallminderung, z. B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;

f)
angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;
g)
arbeitsorganisatorische Lärmminderung:

i)
Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition;
ii)
zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten.

(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, sobald die oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen, wobei insbesondere die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.

(3) Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.

(4) Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht.

(5) In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.