Artikel 3 RL 2003/23/EG

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl oder Cyazofamid enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für den jeweiligen Wirkstoff eingehalten wurden. Die Zulassung wird erforderlichenfalls nach dem Verfahren der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 31. Dezember 2003 geändert oder widerrufen.

(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 30. Juni 2003 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl oder Cyazofamid enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis spätestens 31. Dezember 2004 geändert oder widerrufen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.