Artikel 10 RL 2003/25/EG

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Richtlinie unter Berücksichtigung gewonnener Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu steigern.

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