Artikel 2 RL 2003/30/EG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Biokraftstoffe” flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
b)
„Biomasse” den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
c)
„andere erneuerbare Kraftstoffe” erneuerbare Kraftstoffe, die keine Biokraftstoffe sind, aus erneuerbaren Energiequellen gemäß der Definition in Richtlinie 2001/77/EG(1) stammen und im Verkehrssektor verwendet werden;
d)
„Energieinhalt” den unteren Heizwert eines Brennstoffs.

(2) Zumindest die nachstehend genannten Erzeugnisse gelten als Biokraftstoffe:

a)
„Bioethanol” : Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
b)
„Biodiesel” : Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
c)
„Biogas” : Brenngas, das aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist, oder Holzgas;
d)
„Biomethanol” : Methanol, das aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
e)
„Biodimethylether” : Dimethylether, der aus Biomasse hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
f)
„Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)” : ETBE, der auf der Grundlage von Bioethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-ETBE beträgt 47 %;
g)
„Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)” : Kraftstoff, der auf der Grundlage von Biomethanol hergestellt wird. Der Volumenprozentanteil des Biokraftstoffs an Bio-MTBE beträgt 36 %;
h)
„Synthetische Biokraftstoffe” : synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die aus Biomasse gewonnen wurden;
i)
„Biowasserstoff” : Wasserstoff, der aus Biomasse und/oder aus dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;
j)
„Reines Pflanzenöl” : Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33).

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