Artikel 5 RL 2003/30/EG
Die in Artikel 2 Absatz 2 enthaltene Liste kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 an den technischen Fortschritt angepasst werden. Bei der Anpassung der Liste sind die ökologischen Auswirkungen der Biokraftstoffe zu berücksichtigen.
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