Artikel 2 RL 2003/32/EG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 93/42/EWG:

a)
„Zelle” : die kleinste organisierte Einheit eines Lebewesens, die in einem geeigneten Medium im Stande ist, eigenständig zu leben und ihre Körpersubstanz zu erneuern;
b)
„Gewebe” : ein organisierter Zellverband und/oder organisierte extrazelluläre Stoffe;
c)
„Folgeerzeugnisse” : ein aus tierischem Gewebe in einem Herstellungsverfahren gewonnener Stoff wie Collagene, Gelatine oder monoklonale Antikörper;
d)
„abgetötet” : ohne die Fähigkeit, einen Stoffwechsel aufrechtzuerhalten oder sich fortzupflanzen;
e)
„übertragbare Agenzien” : nicht klassifizierte pathogene Körper, Prionen oder Körper wie BSE- und Scrapie-Agenzien;
f)
„Verringerung, Elimination oder Beseitigung” : ein Verfahren, das die übertragbaren Agenzien verringert, eliminiert oder beseitigt, um einer Infektion oder pathogenen Reaktion vorzubeugen;
g)
„Inaktivierung” : ein Verfahren, das die Fähigkeit der übertragbaren Agenzien, Infektionen oder pathogene Reaktionen auszulösen, verringert;
h)
„Ursprungsland” : das Land, in dem das Tier geboren, aufgezogen und/oder geschlachtet wurde;
i)
„Ausgangsmaterialien” : Rohstoffe oder andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus denen bzw. mit Hilfe der die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Medizinprodukte hergestellt werden.

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