Artikel 1 RL 2003/35/EG

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des Århus-Übereinkommens beizutragen, insbesondere durch

a)
Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und
b)
eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den Zugang zu den Gerichten im Rahmen der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.