Artikel 21 RL 2003/37/EG

Übermittlung der Typgenehmigungsbehörden und Technischen Dienste

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften

a)
der Typgenehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Bereiche, für die diese zuständig sind;
b)
der Technischen Dienste, die sie anerkannt haben, unter Angabe der Prüfverfahren, zu deren Durchführung jeder dieser Dienste berechtigt ist.

Die benannten Technischen Dienste müssen der harmonisierten Norm über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN-ISO/IEC 17025:2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

i)
Ein Hersteller kann als Technischer Dienst nur dann anerkannt werden, wenn das in den Einzelrichtlinien oder in alternativen Regelungen vorgesehen ist.
ii)
Ein Technischer Dienst kann mit Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein benannter Technischer Dienst die Anforderungen der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten harmonisierten Norm erfüllt.

Die Kommission kann jedoch von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls entsprechende Nachweise verlangen.

(3) Dienste in Drittländern können nur im Rahmen einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland als anerkannte Technische Dienste benannt werden.

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