ANHANG VII RL 2003/37/EG

VERFAHREN FÜR DIE MEHRSTUFEN-EG-TYPGENEHMIGUNG

1.
ALLGEMEINES

1.1. Der reibungslose Ablauf des Mehrstufen-EG-Typgenehmigungsverfahrens erfordert ein abgestimmtes Vorgehen aller beteiligten Hersteller. Deshalb vergewissern sich die Genehmigungsbehörden vor Erteilung einer Typgenehmigung für die erste oder eine nachfolgende Fertigungsstufe, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vorkehrungen für die Weitergabe und den Austausch von Unterlagen und Informationen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das vervollständigte Fahrzeug die technischen Anforderungen aller einschlägigen in Anhang II Kapitel B aufgeführten Einzelrichtlinien erfüllt. Die genannten Unterlagen umfassen unter anderem Angaben über erteilte Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine Typgenehmigung erteilt ist.

1.2. Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden für die jeweilige Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Typgenehmigungen ein, die für frühere Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-EG-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er hergestellt oder die er der vorangegangenen Fertigungsstufe hinzugefügt hat. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits typgenehmigte Teile, es sei denn, er hat Teile des Fahrzeugs so verändert, dass die zuvor erteilte Typgenehmigung ungültig wird.

2.
VERFAHREN

Wird ein Antrag auf Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 gestellt, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,
a)
festzustellen, dass alle Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen;
b)
sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;
c)
sich anhand der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe auch in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
d)
an einer Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den Angaben in den Beschreibungsunterlagen festzustellen, in denen alle den nach den einschlägigen Einzelrichtlinien erteilten Typgenehmigungen festgehalten sind;
e)
falls erforderlich, den Einbau selbstständiger technischer Einheiten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

3.
ZAHL DER ZU ÜBERPRÜFENDEN FAHRZEUGE

Die Zahl der nach Nummer 2 Buchstabe d) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu wählen, dass entsprechend dem jeweiligen Fertigungsstand eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen unter Berücksichtigung folgender Merkmale ermöglicht wird:

Motor,

Getriebe,

Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),

gebremste Achsen (Zahl),

Umsturzschutzvorrichtung.

4.
KENNZEICHNUNG DES FAHRZEUGS

Jeder Hersteller der zweiten oder folgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(1) vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das während der Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht ersetzt werden muss. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

Name des Herstellers,

Abschnitte 1, 3 und 4 der Typgenehmigungsnummer,

Stufe des Typgenehmigungsverfahrens,

laufende Seriennummer des Fahrzeugs,

zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,

zulässige Anhängelast,

zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann)(2),

zulässige Achslast, beginnend mit der vordersten Achse(2),

bei Sattelanhängern die zulässige Stützlast im Kupplungspunkt(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 67 vom 10.3.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/1/EG (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 16).

(2)

Nur anzugeben, wenn der Wert sich gegenüber der vorherigen Verfahrensstufe geändert hat.

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