Artikel 13 RL 2003/41/EG

Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um

a)
von der Einrichtung, den Mitgliedern ihres Vorstands und sonstigen Mitgliedern der Geschäftsleitung oder Personen, die die Einrichtung kontrollieren, Auskunft über alle Geschäftsvorgänge oder die Übersendung aller Geschäftsunterlagen verlangen zu können;
b)
die Beziehungen zwischen der Einrichtung und anderen Unternehmen oder zwischen verschiedenen Einrichtungen im Falle der Übertragung durch Einrichtungen von Aufgaben auf diese Unternehmen oder andere Einrichtungen (Funktionsausgliederung) zu überwachen, wenn diese Übertragung sich auf die finanzielle Lage der Einrichtung auswirkt oder für eine wirksame Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist;
c)
die regelmäßige Übermittlung der Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik, des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts sowie aller zur Erfüllung der Aufsichtspflicht benötigten Unterlagen anzufordern. Zu Letzteren können unter anderem zählen:

i)
interne Zwischenberichte,
ii)
versicherungsmathematische Bewertungen und detaillierte Annahmen,
iii)
Aktiva-Passiva-Untersuchungen,
iv)
Nachweis der Einhaltung der Grundsätze der Anlagepolitik,
v)
Nachweis der regelmäßigen Einzahlung der Beiträge,
vi)
Berichte der nach Artikel 10 für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständigen Personen;

d)
vor Ort Prüfungen in den Räumlichkeiten der Einrichtung und gegebenenfalls bei ausgegliederten Funktionen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeführt werden.

(2) Die EIOPA kann Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Formen und Formaten der Dokumente, die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bis vi aufgelistet sind, entwickeln.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

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