Artikel 17 RL 2003/41/EG

Aufsichtsrechtliche Eigenmittel

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass Einrichtungen, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die Einrichtung selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt und ein bestimmtes Anlageergebnis bzw. die Höhe der Leistungen garantiert, jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen. Der Umfang dieser Marge richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensbestand aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.

(2) Zur Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte sind die Vorschriften der Artikel 17a bis 17d anzuwenden.

(3) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorzuschreiben, dass sie über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügen müssen oder ausführlichere Vorschriften zu erlassen, sofern sie aufsichtsrechtlich gerechtfertigt sind.

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