Präambel RL 2003/42/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. April 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Unfallrate in der Zivilluftfahrt ist im letzten Jahrzehnt im Wesentlichen konstant geblieben, jedoch steht zu befürchten, dass es aufgrund des prognostizierten Anstiegs des Verkehrs in naher Zukunft zu einem Anstieg der Unfallzahlen kommen könnte.
(2)
Die Richtlinie 94/56/EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt(4) bezweckt die Unfallvermeidung durch die Förderung rascher Untersuchungen.
(3)
Erfahrungsgemäß weisen häufig bereits vor Eintritt eines Unfalls eine Reihe von Störungen und Fehlern auf Sicherheitsmängel hin.
(4)
Eine Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt setzt eine bessere Kenntnis derartiger Ereignisse voraus, um Analysen zu ermöglichen und Trends zu erkennen, so dass Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
(5)
Ereignisse mit Beteiligung von Luftfahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen betrieben werden, sollten auch dann gemeldet werden, wenn sie sich außerhalb des Gemeinschaftsgebiets zugetragen haben.
(6)
Jeder Mitgliedstaat sollte ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse einrichten.
(7)
Die in verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt tätigen Personen, die Kenntnis von solchen für die Unfallverhütung relevanten Ereignissen erlangen, sollten diese melden.
(8)
Der Austausch von Informationen über derartige Ereignisse würde die Erkennung möglicher Gefahren wesentlich fördern.
(9)
Der Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Systemen erfordert eine entsprechende Software.
(10)
Sicherheitsinformationen sollten den Stellen, die im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt Aufsichtsfunktionen wahrnehmen oder Unfälle und Störungen in der Gemeinschaft untersuchen, sowie gegebenenfalls denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die daraus Lehren ziehen können und die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit ergreifen oder veranlassen können.
(11)
Aufgrund der Sensitivität von Sicherheitsinformationen lässt sich ihre Sammlung dadurch sicherstellen, dass ihre vertrauliche Behandlung, der Quellenschutz und das Vertrauen der in der Zivilluftfahrt tätigen Personen gewährleistet werden.
(12)
Der Öffentlichkeit sollten allgemeine Informationen über das Sicherheitsniveau im Luftverkehr bereitgestellt werden.
(13)
Zur Einrichtung von Systemen zur Erfassung vertraulicher Meldungen sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
(14)
Die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(15)
Die Übereinstimmung mit den von nationalen Sachverständigen bei EUROCONTROL und den JAA erarbeiteten technischen Meldeanforderungen sollte gewährleistet sein. Das Verzeichnis meldepflichtiger Ereignisse sollte der Arbeit dieser beiden europäischen Organisationen Rechnung tragen. Berücksichtigt werden sollten auch die Entwicklungen im Rahmen der ICAO (Organisation für die internationale Zivilluftfahrt).
(16)
Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil in einzelnen Mitgliedstaaten isoliert betriebene Meldesysteme weniger wirksam sind als ein koordiniertes Netz mit Informationsaustausch, das es erlaubt, mögliche Sicherheitsrisiken früher zu erkennen, und da dieses Ziel daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 148, und ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 320.

(2)

ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 8.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2001 (ABl. C 53 E vom 28.2.2002, S. 324), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 (ABl. C 197 E vom 20.8.2002, S. 16) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2003.

(4)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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