Artikel 15 RL 2003/48/EG

Umlauffähige Schuldtitel

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates(1) oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sollte der Übergangszeitraum nach Artikel 10 über den 31. Dezember 2010 hinausgehen, so finden die Bestimmungen dieses Artikels jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn

diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten,

die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach Artikel 11 erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zahlt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung gemäß Anhang III, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 2 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(2) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1).

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