Artikel 18b RL 2003/48/EG
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden „Ausschuss” ) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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