ANHANG II RL 2003/48/EG

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten

Länder Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen Anmerkungen
Alle EU-Mitgliedstaaten Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Belgien

Société de droit commun/Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)

Société momentanée/Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)

Société interne/Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine Person oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von einer oder mehreren anderen Personen für sie geführt werden)

Werden nur dann erfasst, wenn der vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, der die Zinszahlung an sie leistet oder die Zahlung für sie eingezogen hat, nicht die Identität und den Wohnort aller betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt hat; andernfalls fallen sie unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d.

Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Bulgarien

Дружество със специална инвестиционна цел (Investment-Zweckgesellschaft)

Инвестиционно дружество (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)

Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Es sei denn, der Treuhänder kann nachweisen, dass der Trust tatsächlich der bulgarischen Einkommensteuer unterliegt.
Tschechische Republik

Veřejná obchodní společnost veř. obch. spol. oder v.o.s.) (Personengesellschaft)

Sdruženi (Vereinigung)

Komanditní společnost

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Dänemark

Interessentskab (Offene Handelsgesellschaft)

Kommanditselskab (Kommanditgesellschaft)

Kommanditaktieselskab/Partnerselskab

Partrederi

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Deutschland

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Estland

Seltsing (Personengesellschaft)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Irland
Personengesellschaften und Investmentclubs
Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts im Allgemeinen steuerpflichtig. Ist der Begünstigte oder Treuhänder allerdings nicht in Irland ansässig, so ist lediglich das Einkommen aus irischen Quellen steuerpflichtig.
Griechenland

Ομόρρυθμος εταιρεία (OE) (Offene Handelsgesellschaft)

Ετερόρρυθμος εταιρεία (EE) (Kommanditgesellschaft)

Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichem Steuersatz besteuert.
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Spanien

Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:

Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)

Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)

Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)

Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Frankreich

Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft)

Société ou association de fait (De-facto-Gesellschaft)

Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)

Fiducie

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Italien
Alle Personengesellschaften bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtungen
Zu den Personengesellschaften bürgerlichen Rechts zählen: „società in accomandita semplice“, „società semplici“, associazioni (Vereinigungen) von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs ohne Rechtspersönlichkeit, „società in nome collettivo“, „società di fatto“ (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft) und „società di armamento“
Unternehmen mit einer begrenzten Zahl von Gesellschaftern, die sich für steuerliche Transparenz entschieden haben
Die Regelung der „steuerlichen Transparenz“ kann von Unternehmen mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften angewendet werden, deren Gesellschafter/Mitglieder natürliche Personen sind (Artikel 116 des TUIR).
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Es sei denn, der Treuhänder kann anhand von Unterlagen nachweisen, dass der Trust seinen Steuersitz in Italien hat und dort effektiv besteuert wird.
Zypern

Συνεταιρισμός (Personengesellschaft)

Σύνδεσμος oder σωματείο (Vereinigung)

Συνεργατικές (Kooperative)
Nur Umsätze mit Mitgliedern
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach inländischem oder ausländischem Recht
Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.
Lettland

Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)

Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)

Biedrība un nodibinājums (Vereinigung und Stiftung)

Lauksaimniecības kooperatīvs (Landwirtschaftliche Kooperative)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Litauen
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Luxemburg
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Ungarn
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Rechtspersonen“.
Malta

Soċjetà In Akkomandita (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)

Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)

Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)

Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.
Niederlande

Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)

Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.

Vereniging (Vereinigung)

Stichting (Stiftung)

Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Österreich

Offene Gesellschaft — (OG)

Offene Handelsgesellschaft — (OHG)

Kommanditgesellschaft — (KG)

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Polen

Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)

Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)

Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien)

Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)

Spólka cywilna (s.c.) (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Portugal

Personengesellschaften bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben

Gesellschaften, die lediglich Vermögenswerte halten und entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Gesellschaftern stehen

Gesellschaften, die eine Zulassung für das International Business Centre of Madeira haben und von der Körperschaftsteuer (IRC) befreit werden können (Artikel 33 EBF)
In Artikel 33 EBF, der auf Gesellschaften anzuwenden ist, die vor dem 31. Dezember 2000 zugelassen wurden, ist eine Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zum 31. Dezember 2011 vorgesehen.
Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts.
Rumänien:

Association (Personengesellschaft)

Cooperative (Genossenschaft)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Slowenien
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht
Slowakei

Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)

Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft)

Združenie (Vereinigung)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Finnland

Avoin yhtiö/öppet bolag (Personengesellschaft)

Kommandiittiyhtiö/kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Schweden

Handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)

Kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)

Enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)

„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach ausländischem Recht

Vereinigtes Königreich

General partnership (Offene Handelsgesellschaft)

Limited partnership (Kommanditgesellschaft)

Limited Liability Partnership (LLP) (geschlossene Kommanditgesellschaft)

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und geschlossene Kommanditgesellschaften sind steuerlich transparent
Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)
Gibraltar(1)
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen nach inländischem oder ausländischem Recht

Die Erträge des Trusts sind nach den Einkommensteuervorschriften von 1992 steuerbefreit, wenn

a)
der Trust von einer nicht gebietsansässigen Person oder in deren Namen eingerichtet wird und
b)
die Erträge

außerhalb von Gibraltar anfallen oder bezogen werden oder

von einem Trust vereinnahmt werden und dann, wenn sie direkt vom Begünstigten vereinnahmt worden wären, nach der Income Tax Ordinance nicht steuerpflichtig wären.

Dies gilt nicht, wenn der Trust vor dem 1. Juli 1983 eingerichtet wurde und in der Treuhandregelung ausdrücklich festgelegt ist, dass in Gibraltar ansässige Personen nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen.

Fußnote(n):

(1)

Das Vereinigte Königreich ist nach Maßgabe von Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständig.

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