ANHANG II RL 2003/48/EG
Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, die für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 als nicht effektiv besteuert gelten
Länder | Kategorien von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen | Anmerkungen |
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Alle EU-Mitgliedstaaten | Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | |
Belgien |
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Werden nur dann erfasst, wenn der vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte, der die Zinszahlung an sie leistet oder die Zahlung für sie eingezogen hat, nicht die Identität und den Wohnort aller betroffenen wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt hat; andernfalls fallen sie unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d. Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar. |
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Bulgarien |
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Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung |
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Es sei denn, der Treuhänder kann nachweisen, dass der Trust tatsächlich der bulgarischen Einkommensteuer unterliegt. | |
Tschechische Republik |
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Dänemark |
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Deutschland |
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Estland |
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Irland |
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Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts im Allgemeinen steuerpflichtig. Ist der Begünstigte oder Treuhänder allerdings nicht in Irland ansässig, so ist lediglich das Einkommen aus irischen Quellen steuerpflichtig. |
Griechenland |
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Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichem Steuersatz besteuert. |
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Spanien |
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Frankreich |
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Italien |
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Zu den Personengesellschaften bürgerlichen Rechts zählen: „società in accomandita semplice“, „società semplici“, associazioni (Vereinigungen) von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs ohne Rechtspersönlichkeit, „società in nome collettivo“, „società di fatto“ (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft) und „società di armamento“ |
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Die Regelung der „steuerlichen Transparenz“ kann von Unternehmen mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften angewendet werden, deren Gesellschafter/Mitglieder natürliche Personen sind (Artikel 116 des TUIR). | |
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Es sei denn, der Treuhänder kann anhand von Unterlagen nachweisen, dass der Trust seinen Steuersitz in Italien hat und dort effektiv besteuert wird. | |
Zypern |
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Nur Umsätze mit Mitgliedern | |
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Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen. | |
Lettland |
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Litauen |
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Luxemburg |
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Ungarn |
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Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Rechtspersonen“. |
Malta |
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Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer. |
Niederlande |
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Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent. |
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Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten. | |
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Österreich |
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Polen |
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Portugal |
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In Artikel 33 EBF, der auf Gesellschaften anzuwenden ist, die vor dem 31. Dezember 2000 zugelassen wurden, ist eine Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zum 31. Dezember 2011 vorgesehen. | |
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Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts. | |
Rumänien: |
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Slowenien |
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Slowakei |
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Finnland |
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Schweden |
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Vereinigtes Königreich |
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Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und geschlossene Kommanditgesellschaften sind steuerlich transparent |
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Gibraltar(1) |
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Die Erträge des Trusts sind nach den Einkommensteuervorschriften von 1992 steuerbefreit, wenn
Dies gilt nicht, wenn der Trust vor dem 1. Juli 1983 eingerichtet wurde und in der Treuhandregelung ausdrücklich festgelegt ist, dass in Gibraltar ansässige Personen nicht dem Kreis der Begünstigten angehören dürfen. |
Fußnote(n):
- (1)
Das Vereinigte Königreich ist nach Maßgabe von Artikel 355 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Außenbeziehungen Gibraltars zuständig.
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