ANHANG IV RL 2003/48/EG

VERZEICHNIS DER ANGABEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION ZU STATISTISCHEN ZWECKEN JÄHRLICH ZUR VERFÜGUNG STELLEN MÜSSEN

1.
Wirtschaftliche Angaben

1.1.
Quellensteuer

Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der untereinander aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer anzugeben, aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat der wirtschaftlichen Eigentümer. Für Österreich und Luxemburg ist (solange sie die Übergangsbestimmungen nach Kapitel III anwenden) der Gesamtbetrag der zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilten jährlichen Einkünfte aus der Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 anzugeben. Die Angaben zu den erhobenen Gesamtbeträgen aus der Quellensteuer (aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers) sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden.

1.2.
Betrag der Zinszahlungen/Abtretungserlöse

Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet vorgenommenen Zinszahlungen, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, melden den Betrag der in ihrem Gebiet angefallenen Abtretungserlöse, über die Auskünfte nach Artikel 9 zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder nach abhängigen oder assoziierten Gebieten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer ihren Wohnsitz haben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung gewählt haben, melden den Betrag der Zinszahlungen, über die Auskünfte zu erteilen sind, und zwar aufgeschlüsselt nach der Art der Zinszahlungen entsprechend den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Kategorien. Die Angaben zu den Gesamtbeträgen der Zinszahlungen und Abtretungserlöse, aufgeschlüsselt nach Wohnsitzmitgliedstaaten der wirtschaftlichen Eigentümer, sollten auch der nationalen Stelle, die für die Erstellung der Zahlungsbilanzstatistik zuständig ist, übermittelt werden.

1.3.
Wirtschaftlicher Eigentümer

Alle Mitgliedstaaten melden die Anzahl der in anderen Mitgliedstaaten und in abhängigen oder assoziierten Gebieten wohnhaften wirtschaftlichen Eigentümer, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten.

1.4.
Zahlstellen

Alle Mitgliedstaaten geben (je übermittelnden Mitgliedstaat) die Anzahl der für die Zwecke dieser Richtlinie am Informationsaustausch oder an der Aufteilung der Quellensteuer beteiligten Zahlstellen an.

1.5.
Zahlstellen kraft Vereinnahmung

Alle Mitgliedstaaten geben die Anzahl der Zahlstellen kraft Vereinnahmung an, die Zinszahlungen nach Artikel 6 Absatz 4 erhalten haben. Dies betrifft sowohl übermittelnde Mitgliedstaaten, in denen Zinszahlungen an Zahlstellen kraft Vereinnahmung vorgenommen wurden, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, als auch Empfängermitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich solche Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen befinden.

2.
Technische Angaben

2.1.
Meldungen

Alle Mitgliedstaaten, die Auskünfte austauschen oder die freiwillige Auskunftserteilung nach Artikel 13 gewählt haben, teilen die Anzahl der versandten und erhaltenen Meldungen mit. Eine Meldung entspricht einer Zahlung an einen wirtschaftlichen Eigentümer.

2.2.
Bearbeitete/berichtigte Meldungen

    Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die bearbeitet werden können;

    Anzahl und Prozentsatz syntaktisch ungültiger Meldungen, die nicht bearbeitet werden können;

    Anzahl und Prozentsatz nicht bearbeiteter Meldungen;

    Anzahl und Prozentsatz auf Anfrage berichtigter Meldungen;

    Anzahl und Prozentsatz spontan berichtigter Meldungen;

    Anzahl und Prozentsatz erfolgreich bearbeiteter Meldungen.

3.
Fakultative Angaben

3.1.
Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Zinszahlungen an Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen mitteilen, zu denen Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt werden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
3.2.
Die Mitgliedstaaten können den Betrag der an Einrichtungen (Rechtspersonen) oder Rechtsvereinbarungen geflossenen Abtretungserlöse mitteilen, zu denen Auskünfte nach Artikel 4 Absatz 2 erteilt werden, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen diese ansässig sind.
3.3.
Ferner können die jeweiligen Anteile am Gesamtbetrag der pro Jahr von gebietsansässigen Steuerpflichtigen erhobenen Steuern auf die durch inländische und durch ausländische Zahlstellen an diese Steuerpflichtigen gezahlten Zinsten gemeldet werden.

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