Artikel 1 RL 2003/49/EG
Anwendungsbereich und Verfahren
(1) In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Staat darauf erhebbaren Steuern — unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden — befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist.
(2) Eine Zahlung, die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaats oder einer in einem Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats getätigt wurde, gilt als in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Quellenstaat” genannt) angefallen.
(3) Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, für sie eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.
(4) Ein Unternehmen eines Mitgliedstaats wird nur als Nutzungsberechtigter der Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht nur als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person erhält.
(5) Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt,
- a)
- wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, aufgrund dessen/deren Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen und
- b)
- wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, aufgrund deren die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem / bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes” bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
(6) Wird eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats als Zahler oder als Nutzungsberechtigter von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Zahler oder Nutzungsberechtigter dieser Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne dieses Artikels behandelt.
(7) Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn das Unternehmen, das Zahler der Zinsen oder Lizenzgebühren ist, oder das Unternehmen, dessen Betriebsstätte als Zahler der Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird, ein verbundenes Unternehmen des Unternehmens ist, das Nutzungsberechtigter ist oder dessen Betriebsstätte als Nutzungsberechtigte dieser Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt wird.
(8) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn Zinsen oder Lizenzgebühren durch eine oder an eine in einem Drittstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden und die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise in dieser Betriebsstätte ausgeführt wird.
(9) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, bei der Anwendung seines Steuerrechts Zinsen oder Lizenzgebühren zu berücksichtigen, die seine Unternehmen, die Betriebsstätten seiner Unternehmen oder in dem genannten Staat belegene Betriebsstätten erhalten.
(10) Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Richtlinie nicht auf ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder die Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, wenn die in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren nicht erfüllt waren.
(11) Der Quellenstaat kann vorschreiben, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren durch eine Bestätigung nachzuweisen ist, dass die in diesem Artikel und in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Zahlung nicht vor, so bleibt es dem Mitgliedstaat unbenommen, einen Quellensteuerabzug vorzuschreiben.
(12) Der Quellenstaat kann die Befreiung gemäß dieser Richtlinie davon abhängig machen, dass er aufgrund einer Bestätigung, wonach die in diesem Artikel und in Artikel 3 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entscheidung über die Gewährung der Befreiung gefällt hat. Die Entscheidung über die Befreiung wird innerhalb von höchstens drei Monaten, nachdem die Bestätigung zusammen mit den rechtfertigenden Angaben, die der Quellenstaat billigerweise verlangen kann, vorgelegt worden ist, gefällt und ist mindestens für die Dauer eines Jahres nach ihrer Erteilung gültig.
(13) Die zu erteilende Bestätigung gilt für die Zwecke der Absätze 11 und 12 bei jedem die Zahlung begründenden Vertrag ab dem Zeitpunkt der Ausstellung mindestens für ein Jahr und höchstens für drei Jahre und muss Folgendes umfassen:
- a)
- die für Steuerzwecke maßgebliche Niederlassung des empfangenden Unternehmens und erforderlichenfalls das Bestehen einer Betriebsstätte, die von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem das empfangende Unternehmen für Steuerzwecke niedergelassen ist oder in dem die Betriebsstätte belegen ist, zu bescheinigen ist;
- b)
- die Nutzungsberechtigung des empfangenden Unternehmens gemäß Absatz 4 bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 5, wenn eine Betriebsstätte Empfänger der Zahlung ist;
- c)
- die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) im Fall des empfangenden Unternehmens;
- d)
- die Mindestbeteiligung bzw. das Kriterium des Mindestanteils an den Stimmrechten gemäß Artikel 3 Buchstabe b);
- e)
- die Dauer des Bestehens der in Buchstabe d) genannten Beteiligung.
Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus die Angabe des Rechtsgrunds für die Zahlungen nach dem Vertrag (z. B. Darlehensvereinbarung oder Lizenzvertrag) verlangen.
(14) Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung weg, so teilt das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte dies dem auszahlenden Unternehmen bzw. der Betriebsstätte unverzüglich mit und, wenn der Quellenstaat dies verlangt, der zuständigen Behörde dieses Staats.
(15) Hat das zahlende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte eine nach diesem Artikel zu befreiende Quellensteuer einbehalten, so besteht ein Anspruch auf Erstattung dieser Quellensteuer. Der Mitgliedstaat kann die in Absatz 13 genannten Angaben verlangen. Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb der Antragsfrist zu stellen. Die Antragsfrist beträgt mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder Lizenzgebühren.
(16) Der Quellenstaat hat die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben, die er billigerweise verlangen kann, zu erstatten. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, die dem in vergleichbaren Fällen nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaats anwendbaren nationalen Zinssatz entspricht.
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