Artikel 3 RL 2003/49/EG

Bestimmung der Begriffe „Unternehmen” , „verbundenes Unternehmen” und „Betriebsstätte”

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Unternehmen eines Mitgliedstaats” jedes Unternehmen, das

i)
eine der in der Liste im Anhang aufgeführten Rechtsformen aufweist und
ii)
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen über die Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen gilt und
iii)
einer der nachstehend aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein:

/ in Belgien,

selskabsskat in Dänemark,

Körperschaftssteuer in Deutschland,

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων in Griechenland,

impuesto sobre sociedades in Spanien,

impôt sur les sociétés in Frankreich,

porez na dobit in Kroatien,

corporation tax in Irland,

imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,

impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

ennootschapsbelasting in den Niederlanden,

Körperschaftssteuer in Österreich,

imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,

/ in Finnland,

statlig inkomstskatt in Schweden,

corporation tax im Vereinigten Königreich,

Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,

Tulumaks in Estland,

φόρος εισοδήματος in Zypern,

Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

Pelno mokestis in Litauen,

Társasági adó in Ungarn,

Taxxa fuq l-income in Malta,

Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

корпоративен данък in Bulgarien,

impozit pe profit, impozitul pe veniturile obținute din România de nerezidenți in Rumänien;

b)
„verbundenes Unternehmen” jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass

i)
das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % am Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
ii)
das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
iii)
ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind.

Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, das Kriterium einer Mindestkapitalbeteiligung durch das Kriterium eines Mindestanteils an den Stimmrechten zu ersetzen;

c)
„Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird.

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