Artikel 6 RL 2003/49/EG

Übergangsregelungen für die Tschechische Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal und die Slowakei

(1) Griechenland, Lettland, Polen und Portugal sind ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen(1) nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von acht Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Zinsen oder Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % während der ersten vier Jahre und 5 % während der folgenden vier Jahre nicht überschreiten.

Litauen ist ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Während der ersten vier Jahre der Übergangszeit von sechs Jahren darf der Steuersatz für Zinsen, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates gezahlt werden, 10 % nicht übersteigen; während der letzten zwei Jahre darf der Steuersatz für diese Zinsen 5 % nicht übersteigen.

Spanien und die Tschechische Republik sind ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/48/EG nicht anzuwenden. Während einer Übergangszeit von sechs Jahren, die zum genannten Zeitpunkt beginnt, darf der Steuersatz für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaats gezahlt werden, 10 % nicht überschreiten. Die Slowakei ist ausschließlich bei Zahlungen von Lizenzgebühren ermächtigt, Artikel 1 während einer Übergangszeit von zwei Jahren, die am 1. Mai 2004 beginnt, nicht anzuwenden.

Diese Übergangsregelungen gelten jedoch vorbehaltlich der fortgesetzten Anwendung niedrigerer Steuersätze, als den in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten, gemäß bilateralen Abkommen zwischen der Tschechischen Republik, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder der Slowakei und anderen Mitgliedstaaten. Der Rat kann vor Ablauf einer der in diesem Absatz genannten Übergangszeit auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine etwaige Verlängerung dieser Übergangszeiten beschließen.

(2) Erhält ein Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eine in dem Mitgliedstaat gelegene ständige Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats

Zinsen oder Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in Griechenland, Lettland, Litauen, Polen oder Portugal,

Lizenzgebühren von einem verbundenen Unternehmen in der Tschechischen Republik, Spanien oder der Slowakei,

Zinsen oder Lizenzgebühren von einer in Griechenland, Lettland, Litauen, Polen oder Portugal gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines Mitgliedstaates

oder

Lizenzgebühren von einer in der Tschechischen Republik, Spanien oder der Slowakei gelegenen Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmen eines Mitgliedstaats,

so berücksichtigt der erstgenannte Mitgliedstaat einen Betrag, der der gemäß Absatz 1 in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Portugal oder der Slowakei auf diese Einkünfte gezahlten Steuer entspricht, als Abzug von der Steuer auf das Einkommen des Unternehmens oder der ständigen Betriebsstätte, das/die diese Einkünfte erhalten hat.

(3) Ein Abzug im Sinne von Absatz 2 braucht den niedrigeren der folgenden Beträge nicht zu überschreiten:

a)
die Steuer, die in der Tschechischen Republik, Griechenland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal oder der Slowakei aufgrund von Absatz 1 auf derartige Einkünfte zu entrichten ist,

oder

b)
den vor dem Abzug berechneten Teil der Steuer auf das Einkommen des/der die Zins- oder Lizenzgebührzahlungen empfangenden Unternehmens oder ständigen Betriebsstätte, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, zu dem das Unternehmen gehört oder in dem die ständige Betriebsstätte gelegen ist, auf diese Zahlungen anzurechnen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

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