Artikel 1 RL 2003/53/EG
(1) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(2) Ungeachtet dieser Richtlinie gelten bestehende, vor deren Inkrafttreten erteilte nationale Genehmigungen für Pestizide oder Biozid-Produkte, denen NPE als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, bis zu ihrem Auslaufen weiter.
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