Artikel 12 RL 2003/54/EG
Vertraulichkeitsanforderungen für Übertragungsnetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 18 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Übertragungsnetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt. Offen gelegte Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, werden in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt.
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