Artikel 22 RL 2003/54/EG

Direktleitungen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

a)
alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;
b)
jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger und einem Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 20 zu schließen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage — soweit anwendbar — des Artikels 20 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 23 abhängig machen.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist hinreichend substanziert zu begründen.

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