Artikel 25 RL 2003/54/EG

Überwachung von Elektrizitätseinfuhren

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren (in Form physikalisch geflossener Energiemengen) aus Drittländern.

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