Artikel 6 RL 2003/54/EG

Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten

(1) Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien anzuwenden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien können folgende Aspekte erfassen:

a)
Sicherheit und Sicherung des elektrischen Netzes der Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen;
b)
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit;
c)
Umweltschutz;
d)
Flächennutzung und Standortwahl;
e)
Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden;
f)
Energieeffizienz;
g)
Art der Primärenergieträger;
h)
spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;
i)
Einhaltung der nach Artikel 3 getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei den Genehmigungsverfahren für kleine und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen ihrer begrenzten Größe und ihrer möglichen Auswirkung Rechnung getragen wird.

(4) Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt gemacht. Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller mitzuteilen. Sie müssen objektiv, nichtdiskriminierend, stichhaltig und hinreichend belegt sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

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