Artikel 8 RL 2003/54/EG
Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Artikel 9 bis 12 einhalten.
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