Artikel 16 RL 2003/55/EG
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der in Artikel 20 Absatz 3 genannten Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 17 genannte Rechnungslegung der Erdgasunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
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