Artikel 7 RL 2003/55/EG

Benennung von Fernleitungsnetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Netzbetreiber. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher und LNG Anlagen die Artikel 8 bis 10 einhalten.

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