Präambel RL 2003/55/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(4) hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet.
(2)
Die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen von dem Nutzen, der sich aus dem Erdgasbinnenmarkt ergeben kann in Form von Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche Ausgangsbedingungen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern, durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Fernleitungs- und Verteilungstarife, durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden.
(3)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.
(4)
Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.
(5)
Angesichts der zu erwartenden zunehmenden Abhängigkeit vom Erdgas sollten Initiativen und Maßnahmen zur Förderung von Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit Drittländern über den Netzzugang und zur Förderung der Marktintegration in Erwägung gezogen werden.
(6)
Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, dem Zugang zu Speicheranlagen, der Tarifierung, der Interoperabilität zwischen Systemen und einer unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
(7)
Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
(8)
Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen.
(9)
Im Fall eines Erdgasunternehmens, das im Fernleitungs-, Verteiler-, Speicherungs- oder Flüssig-Erdgas(LNG)-Bereich tätig und hinsichtlich seiner Rechtsform von den Unternehmen getrennt ist, die Gewinnungs- und/oder Liefertätigkeiten ausüben, kann es sich bei dem benannten Netzbetreiber um dasselbe Unternehmen handeln, das auch Eigentümer der Infrastruktur ist.
(10)
Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Fernleitungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche Rechtspersonen betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Voraussetzung entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.
(11)
Damit kleine Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
(12)
Um einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Erdgasunternehmen den Abschluss von Verträgen zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten und, wo angemessen, die nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere Bedingungen und auf den gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt hinarbeiten.
(13)
Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Fernleitung und Verteilung sowie für den Zugang zu Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen) festzulegen oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten- und zeitaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.
(14)
Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die einen geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um die Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität und Gas zu fördern und in allen Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen beizutragen, die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6) festgelegt sind.
(15)
Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter Ausgleichsmechanismen. Sobald der Erdgasmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Erdgas zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen und das System nicht zu gefährden.
(16)
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Fernleitungsnetzbetreibers, des oder der Verteilernetzbetreiber oder des Betreibers einer LNG-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
(17)
Die Vorteile des Binnenmarkts sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Bürgern überall in der Gemeinschaft aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt infolge von Effizienzsteigerungen in den Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen so schnell wie möglich zur Verfügung stehen.
(18)
Die Erdgaskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Erdgas schrittweise und an einen festen Endtermin gebunden erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens haben.
(19)
Durch die schrittweise Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt werden. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit gewährleistet sein.
(20)
Die Richtlinie 98/30/EG trägt zum Zugang zu Speicheranlagen als Teil des Erdgasnetzes bei. Angesichts der bei der Schaffung des Binnenmarkts gewonnenen Erfahrungen sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Bestimmungen über den Zugang zu Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu verdeutlichen.
(21)
Speicheranlagen sind ein wesentliches Instrument, unter anderem um gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wie die Versorgungssicherheit erfüllen zu können. Dies sollte nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen bei dem Zugang zu Speicheranlagen führen.
(22)
Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Werden Speicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.
(23)
Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Erdgasversorgung beitragen.
(24)
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen vereinbar. Diese Vorschriften und Normen sollten gewährleisten, dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren, und sollten sich auch auf die chemischen Eigenschaften dieser Gase erstrecken.
(25)
Ein großer Teil der Gasversorgung der Mitgliedstaaten wird nach wie vor durch langfristige Verträge gesichert werden, weshalb diese als Möglichkeit für die Gasversorgungsunternehmen erhalten bleiben sollten, sofern sie die Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen und mit dem Vertrag, einschließlich der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar sind. Sie müssen deshalb bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen berücksichtigt werden.
(26)
Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.
(27)
Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(28)
Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.
(29)
Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
(30)
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Erdgasbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)
Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze(7) sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zu Fernleitungen getroffen werden, die auch für die Beförderung von Erdgas über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg gelten. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Erdgasnetzen auch im Fall des Transits sollte jene Richtlinie aufgehoben werden; der Fortbestand von Verträgen, die gemäß der genannten Richtlinie geschlossen wurden, bleibt hiervon unberührt. Die Aufhebung der Richtlinie 91/296/EWG sollte dem künftigen Abschluss von langfristigen Verträgen nicht entgegenstehen.
(32)
Wegen des Umfangs der Änderungen der Richtlinie 98/30/EG sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung neu gefasst werden.
(33)
Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze.
(34)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 60, und ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 393.

(2)

ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 10.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 367), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 36) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

(5)

Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

(6)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(7)

ABl. L 147 vom 12.6.1991, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/49/EG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 86).

(8)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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