Artikel 1 RL 2003/59/EG
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen
- a)
- durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats,
- b)
- durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,
nachstehend „Kraftfahrer” genannt, die auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der Union Beförderungen durchführen mit
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Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist,
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Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.
Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Bezugnahmen auf Führerscheinklassen, die ein Pluszeichen ( „+” ) enthalten, gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).
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