Artikel 8 RL 2003/59/EG

Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung

(1) Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme gemäß Artikel 7 stellen die zuständigen Behörden oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Kraftfahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung aus.

(2) Eine erste Weiterbildung zu durchlaufen haben folgende Kraftfahrer:

a)
der Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung;
b)
der Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 nach einem von den Mitgliedstaaten bestimmten Zeitplan binnen fünf Jahren nach den jeweils geltenden Terminen gemäß Artikel 14 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a) und b) genannten Fristen verkürzen oder verlängern, insbesondere damit sie mit der Gültigkeitsdauer des Führerscheins übereinstimmen oder damit eine Staffelung der Weiterbildung ermöglicht wird. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre sein.

(3) Der Kraftfahrer, der eine erste Weiterbildung im Sinne von Absatz 2 durchlaufen hat, muss sich alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen.

(4) Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 oder gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie Kraftfahrer im Sinne von Artikel 4 müssen, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht entsprechen, vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.

(5) Kraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr, die eine Weiterbildung für eine der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen in diesen Absätzen genannten Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.