ANHANG II RL 2003/59/EG
BESTIMMUNGEN ZUM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION DES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES
- 1.
-
Die äußeren Merkmale des Nachweises entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.
Die Verfahren, mit denen die physikalischen Merkmale der Nachweise auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.
- 2.
-
Der Nachweis hat zwei Seiten:
- a)
- in Blockbuchstaben die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt;
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats, der den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (fakultativ);
- c)
-
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- HR:
- Kroatien
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien.
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich
- d)
-
Individualdaten des ausgestellten Nachweises unter Verwendung der folgenden Nummerierung:
- 1.
- Name des Inhabers
- 2.
- Vorname des Inhabers
- 3.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers
- 4.
-
- a)
- Ausstellungsdatum
- b)
- Ablaufdatum
- c)
- Bezeichnung der Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden)
- d)
- andere Nummer als die Führerscheinnummer für Zwecke der Verwaltung (fakultativ)
- 5.
-
- a)
- Führerscheinnummer
- b)
- Seriennummer des Nachweises
- 6.
- Lichtbild des Inhabers
- 7.
- Unterschrift des Inhabers
- 8.
- Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (fakultativ)
- 9.
- Fahrzeugklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt;
- e)
-
die Aufschrift „Modell der Europäischen Union” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Nachweis ausstellt, und die Aufschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis” in den anderen Amtssprachen der Union in blaufarbenem Druck als Hintergrund des Fahrerqualifizierungsnachweises:
tarjeta de cualificación del conductor
карта за квалификация на водача
Osvědčení profesní způsobilosti řidiče
chaufføruddannelsesbevis
Fahrerqualifizierungsnachweis
juhi pädevustunnistus
δελτίο επιμόρφωσης οδηγού
driver qualification card
carte de qualification de conducteur
cárta cáilíochta tiomána
kvalifikacijska kartica vozača
carta di qualificazione del conducente
vadītāja kvalifikācijas apliecība
vairuotojo kvalifikacinė kortelė
gépjárművezetői képesítési igazolvány
karta ta’ kwalifika tas-sewwieq
kwalificatiekaart bestuurder
karta kwalifikacji kierowcy
carta de qualificação de motorista
Cartela de pregătire profesională a conducătorului auto
kvalifikačná karta vodiča
kartica o usposobljenosti voznika
kuljettajan ammattipätevyyskortti
yrkeskompetensbevis för förare
- f)
-
Referenzfarben:
- —
-
blau: Pantone Reflex blue
- —
-
gelb: Pantone Yellow
- a)
-
- 9.
- fahrzeugklassen, für die der Fahrer die Grundqualifikations- und Weiterbildungsverpflichtungen erfüllt
- 10.
- den harmonisierten Code „95” der Union gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG
- 11.
- ein Feld, in das der den Nachweis ausstellende Mitgliedstaat Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (fakultativ). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anhang aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen;
- b)
-
Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Nachweises erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b und 10).
Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
Seite 1 enthält:
Seite 2 enthält:
-
3.
-
Sicherheit, einschließlich Datenschutz
Die einzelnen Bestandteile des Fahrerqualifizierungsnachweises sind so zu gestalten, dass jegliche Fälschung oder Manipulierung ausgeschlossen ist und jeglicher Fälschungs- oder Manipulierungsversuch aufgedeckt wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Sicherheitsniveau des Fahrerqualifizierungsnachweises zumindest dem Sicherheitsniveau des Führerscheins entspricht.- 4.
- Besondere Bestimmungen
Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Nachweise darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Fahrerqualifizierungsnachweis stehen oder die für die Erteilung des Fahrerqualifizierungsnachweises unerlässlich sind.- 5.
- Übergangsbestimmungen
Vor dem 23. Mai 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION DES FAHRERQUALIFIZIERUNGSNACHWEISES
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