ANHANG RL 2003/68/EG

In Anhang I werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Aufnahme befristet bis Besondere Bedingungen
59

Trifloxystrobin

CAS Nr 141517-21-7

CIPAC Nr. 617

Methyl (E)-methoxyimino- {(E)-a-[1-a-(a,a,a-trifluoro-mtolyl)ethylideneaminooxyl]-otolyl}acetate 960 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Bodenund/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risi- kobegrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten.

60

Carfentrazone-ethyl

CAS Nr. 128639-02.1

CIPAC Nr. 587

Ethyl (RS)-2-chloro-3-[2- chloro-5-(4-difluoromethyl- 4,5-dihydro-3-methyl-5oxo- 1H 1,2,4-triazol-1-yl)-4-fluorophenyl]propionate 900 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Carfentrazone-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Bodenund/oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

61

Mesotrione

CAS Nr. 104206-8

CIPAC Nr. 625

2-(4-mesyl-2-nitrobenzoyl) cyclohexane -1,3-dione

920 g/kg

Die Herstellungsunreinheit 1- cyano-6-(methylsulfonyl)-7- nitro-9H-xanthen-9-one gilt als toxikolo-gisch bedenklich und muss unter 0,0002 % (G/G) im technischen Produkt liegen.

1. Oktober 2003 30. September 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15 April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Mesotrione und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

62

Fenamidon

CAS Nr. 161326-34-7

CIPAC Nr. 650

(S)-5-methyl-2-methylthio-5- phenyl-3-phenylamino-3,5- dihydroimidazol-4-one 975 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenamidon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Bodenund/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Nicht-Zielarthropoden achten;

besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

63

Isoxaflutol

CAS Nr. 141112-29-0

CIPAC Nr. 575

5-cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4-trifluoromethylbenzoyl) isoxazole 950 g/kg 1. Oktober 2003 30. September 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. April 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Bodenund/oder Klimabedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risiko- begrenzung zu treffen und/oder Überwachungsprogramme einzuleiten.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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