Artikel 17a RL 2003/6/EG

Die Kommission überprüft die Artikel 1, 6, 8, 14 und 16 bis zum 1. Dezember 2011 und unterbreitet geeignete Gesetzgebungsvorschläge, um die uneingeschränkte Anwendung von delegierten Rechtsakten nach Artikel 290 AEUV und von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV in Bezug auf diese Richtlinie zu ermöglichen. Unbeschadet bereits erlassener Durchführungsmaßnahmen erlischt die Gültigkeit der der Kommission in Artikel 17 übertragenen Befugnisse zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verbleiben, am 1. Dezember 2012.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.