Artikel 4 RL 2003/6/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 2 und 3 auch für nicht in diesen Artikeln genannte Personen gelten, die über Insider-Informationen verfügen, sofern diese Personen wussten oder hätten wissen müssen, dass es sich um Insider-Informationen handelt.

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