Artikel 12 RL 2003/71/EG

Aus mehreren Einzeldokumenten bestehende Prospekte

(1) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular bereits von der zuständigen Behörde gebilligt wurde, ist zur Erstellung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung nur verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden.

(2) In einem solchen Fall muss die Wertpapierbeschreibung die Angaben enthalten, die üblicherweise im Registrierungsformular angegeben wären, wenn es seit der Billigung des letzten aktualisierten Registrierungsformulars zu erheblichen Veränderungen oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die Beurteilung durch die Anleger auswirken könnten, sofern diese Angaben nicht in einem Nachtrag gemäß Artikel 16 enthalten sind. Die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung werden gesondert gebilligt.

(3) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrierungsformular hinterlegt, so sind alle Dokumente einschließlich aktualisierter Informationen zu billigen.

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