Artikel 30 RL 2003/71/EG

Übergangsbestimmungen

(1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, können die für sie zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) Ziffer iii) wählen und der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.

(2) Abweichend von Artikel 3 können Mitgliedstaaten, die die Befreiung gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Richtlinie 89/298/EWG in Anspruch genommen haben, Kreditinstituten oder anderen, Kreditinstituten gleichzustellenden Finanzinstituten, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j) der vorliegenden Richtlinie fallen, weiterhin gestatten, Schuldverschreibungen oder andere, Schuldverschreibungen gleichzustellende übertragbare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben werden, noch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet anzubieten.

(3) Abweichend von Artikel 29 kommt die Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 nach.

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