Artikel 9 RL 2003/71/EG
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Genehmigung 12 Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt gültig, sofern er um etwaige gemäß Artikel 16 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der zuvor hinterlegte Basisprospekt bis zu zwölf Monate gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben wird.
(4) Ein zuvor hinterlegtes und gebilligtes Registrierungsformular im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist bis zu 12 Monate gültig. Das Registrierungsformular, das gemäß Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 aktualisiert wurde, ist zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung als gültiger Prospekt anzusehen.
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