Artikel 1 RL 2003/72/EG

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft (nachstehend „SCE” genannt), die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist.

(2) Zu diesem Zweck wird in jeder SCE gemäß dem Verhandlungsverfahren nach den Artikeln 3 bis 6 oder unter den in den Artikeln 7 und 8 genannten Umständen gemäß dem Anhang eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer getroffen.

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