Artikel 6 RL 2003/72/EG
Für das Verhandlungsverfahren maßgebliches Recht
Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, ist für das Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem die SCE ihren Sitz haben wird.
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