Artikel 3 RL 2003/79/EG

(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Coniothyrium minitans enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diesen Wirkstoff eingehalten wurden. Zulassungen werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 30. Juni 2004 geändert oder widerrufen.

(2) Gemäß den einheitlichen Grundsätzen von Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfüllen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2003 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet waren, Coniothyrium minitans enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Im Anschluss an diese Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)
bei einem Pflanzenschutzmittel, das Coniothyrium minitans als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2005,
b)
bei einem Pflanzenschutzmittel, das Coniothyrium minitans als einen mehrerer Wirkstoffe enthält, ändern oder widerrufen sie die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2005 oder bis zu dem Zeitpunkt, der für eine solche Änderung bzw. einen solchen Widerruf in der oder den Richtlinien festgesetzt ist, mit denen der jeweilige Wirkstoff bzw. die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

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