ANHANG RL 2003/79/EG
In Anhang I wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis | Besondere Bedingungen |
---|---|---|---|---|---|---|
71 |
Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660) CIPAC Nr. 614 |
nicht zutreffend | Einzelheiten über Reinheit und Produktions-überwachung sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Gewährung von Zulassungen sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Coniothyrium minitans und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten:
|
Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
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