ANHANG RL 2003/84/EG
In Anhang I werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis | Besondere Bedingungen |
---|---|---|---|---|---|---|
64 |
Flurtamone CAS-Nr. 96525-23-4 |
(RS)-5-Methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-trifluor-m-tolyl) furan-3(2H)-on | 960 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flurtamone und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
65 |
Flufenacet CAS-Nr. 142459-58-3 CIPAC-Nr. 588 |
950 g/kg | 950 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flufenacet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
66 |
Iodosulfuron CAS Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz) 144550-36-7 (Iododosulfuron-methyl-Natrium) CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz) |
4-iodo-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-ureidosulfonyl]benzoesäure | 910 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
67 |
Dimethenamid-p CAS Nr. 163515-14-8 CIPAC Nr. 638 |
S-2-chloro-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid | 890 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
68 |
Picoxystrobin CAS-Nr. 117428-22-5 CIPAC-Nr. 628 |
Methyl (E)-3-methoxy-2-{2-[6-(trifluormethyl)-2-pyridyloxymethyl] phenyl}acrylat | 950 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
69 |
Fosthiazate CAS-Nr. 98886-44-3 CIPAC-Nr. 585 |
(RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat | 930 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazate und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung. |
70 |
Silthiofam CAS-Nr. 175217-20-6 CIPAC-Nr. 635 |
N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)thiophen-3-carboxamid | 950 g/kg | 1. Januar 2004 | 31. Dezember 2013 |
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden. Andere Anwendungen als Saatgutbeizungen sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher, Anwender und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. |
Fußnote(n):
- (1)
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.