ANHANG RL 2003/84/EG

In Anhang I werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Inkrafttreten Aufnahme befristet bis Besondere Bedingungen
64

Flurtamone

CAS-Nr. 96525-23-4

(RS)-5-Methylamino-2-phenyl-4-(a,a,a-trifluor-m-tolyl) furan-3(2H)-on 960 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flurtamone und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

65

Flufenacet

CAS-Nr. 142459-58-3

CIPAC-Nr. 588

950 g/kg 950 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flufenacet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Algen und Wasserpflanzen achten;

besonders auf den Schutz der Anwender achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

66

Iodosulfuron

CAS Nr. 185119-76-0

(Grundsubstanz)

144550-36-7 (Iododosulfuron-methyl-Natrium)

CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz)

4-iodo-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-ureidosulfonyl]benzoesäure 910 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch Iodosulfuron und seine Metaboliten achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

67

Dimethenamid-p

CAS Nr. 163515-14-8

CIPAC Nr. 638

S-2-chloro-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)-N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid 890 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf die Möglichkeit der Grundwasserverschmutzung durch die Metaboliten von Dimethenamid-p achten, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz der aquatischen Ökosysteme und insbesondere von Wasserpflanzen achten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

68

Picoxystrobin

CAS-Nr. 117428-22-5

CIPAC-Nr. 628

Methyl (E)-3-methoxy-2-{2-[6-(trifluormethyl)-2-pyridyloxymethyl] phenyl}acrylat 950 g/kg (vorläufiger Wert auf der Grundlage einer Pilotanlage) 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Picoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Bodenorganismen achten;

besonders auf den Schutz von aquatischen Ökosystemen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

69

Fosthiazate

CAS-Nr. 98886-44-3

CIPAC-Nr. 585

(RS)-S-sec-Butyl O-ethyl 2-oxo-1,3-thiazolidin-3-ylphosphonothioat 930 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Nematizid dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fosthiazate und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten

besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder extremen Klimabedingungen ausgebracht wird;

besonders auf den Schutz von Vögeln und wild lebenden Säugetieren achten, insbesondere dann, wenn der Wirkstoff während der Fortpflanzungszeit verwendet wird;

besonders auf den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen achten.

Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen. Um das potenzielle Risiko für kleine Vögel zu begrenzen, ist in den Produktzulassungen vorzuschreiben, dass ein hoher Grad der Inkorporation des Granulats in den Boden erreicht werden muss.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

70

Silthiofam

CAS-Nr. 175217-20-6

CIPAC-Nr. 635

N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl)thiophen-3-carboxamid 950 g/kg 1. Januar 2004 31. Dezember 2013

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

Andere Anwendungen als Saatgutbeizungen sind zurzeit nicht ausreichend belegt. Für die Zulassung dieser Anwendungen müssten Daten und Informationen, die ihre Unbedenklichkeit für die Verbraucher, Anwender und die Umwelt belegen, erstellt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Juli 2003 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Schutz der Anwender achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Fußnote(n):

(1)

Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

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