Artikel 6 RL 2003/90/EG

(1) Sofern Sorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten zugelassen worden sind und amtliche Prüfungen gemäß den Vorschriften

a)
der Richtlinie 72/180/EWG oder
b)
der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, so gelten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie als erfüllt.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Prüfungen ergeben, dass die Sorten die Vorschriften

a)
der Richtlinie 72/180/EWG oder
b)
der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

erfüllen.

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