Artikel 13 ETD (RL 2003/96/EG)

(1) Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Steuerbeträge in den Landeswährungen einmal pro Jahr festgelegt. Maßgeblich sind die am ersten Werktag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahrs Anwendung.

(2) Erhöhen sich die in Landeswährung ausgedrückten Steuerbeträge durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Steuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 Euro, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Steuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

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