Artikel 26 ETD (RL 2003/96/EG)

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 5, Artikel 14 Absatz 2 sowie Artikel 15 und 17 getroffenen Maßnahmen mit.

(2) Die im Sinne dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuersatzdifferenzierungen sowie Erstattungen können staatliche Beihilfen darstellen und sind in dem Fall der Kommission nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.

Die der Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission über die nach Maßgabe von Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG.

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