Artikel 6 ETD (RL 2003/96/EG)
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder:
- a)
- direkt
- b)
-
über einen gestaffelten Steuersatz
oder
- c)
- indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.
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