Artikel 6 ETD (RL 2003/96/EG)

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, und zwar entweder:

a)
direkt
b)
über einen gestaffelten Steuersatz

oder

c)
indem sie die entrichteten Steuern vollständig oder teilweise erstatten.

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