ANHANG II ETD (RL 2003/96/EG)

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1:

1.
BELGIEN:

für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist;

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes auf unverbleites Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) und niedrigem Aromatengehalt (35 %);

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm).

2.
DÄNEMARK:

Vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2008 Staffelung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres und leichtes Heizöl, das von energieintensiven Betrieben zur Erzeugung von Wärme und Warmwasser verwendet wird. Die Staffelung der Verbrauchsteuer darf sich höchstens auf 0,0095 EUR/kg schwerem Heizöl und 0,008 EUR/Liter leichtem Heizöl belaufen. Die Reduzierungen der Verbrauchsteuer müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere den in ihr genannten Mindestsätzen, entsprechen;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, unter der Voraussetzung, dass die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetan-Zahl und -Index geknüpft sind und diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze für Benzin, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Kraftstoffdämpfen oder die Abgabe in anderen Tankstellen handelt, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze für Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze für Gasöl, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten, aber nicht erstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Sätze unterschreitet;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

Anwendung eines um maximal 0,03 DKK je Liter ermäßigten Verbrauchsteuersatzes für Benzin, das an Tankstellen abgegeben wird, die striktere Ausrüstungs- und Betriebsnormen erfüllen, mit denen verhindert werden soll, dass Methyl-tertiär-butylether durch Leckage in das Grundwasser gelangt, unter der Voraussetzung, dass diese gestaffelten Verbrauchsteuersätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen.

3.
DEUTSCHLAND:

Vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 Staffelung des Verbrauchsteuersatzes auf Brenn- bzw. Kraftstoffe mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 ppm;

Verwendung von als Abfallgas anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Heizstoff;

einen gestaffelten Verbrauchsteuersatz auf Mineralöle, die als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG beachtet werden;

Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

gestaffelte Verbrauchsteuersätze auf Heizstoffe, die von Unternehmen des produzierenden Gewerbes verbraucht werden, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

4.
GRIECHENLAND:

für die Nutzung durch die griechische Armee;

Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoff für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Amtes des Ministerpräsidenten und der nationalen Polizei benutzt werden;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Flüssiggas und Methan für industrielle Zwecke.

5.
SPANIEN:

für Flüssiggas, welches in Fahrzeugen, die im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden, als Kraftstoff eingesetzt wird;

für Flüssiggas, welches als Kraftstoff in Taxis eingesetzt wird;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

6.
FRANKREICH:

bis zum 1. Januar 2005 Anwendung gestaffelter Steuersätze auf Dieselkraftstoff, der für gewerblich genutzte Fahrzeuge verwendet wird, sofern diese ab dem 1. März 2003 nicht unter 380 EUR/1000 Liter liegen;

für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermäßigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes für einen neuen Brennstoff aus einer durch Tenside stabilisierten Wasser-/Frostschutzmittel-/Diesel-Emulsion, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entspricht;

Anwendung eines gestaffelten Verbrauchsteuersatzes für hochoktaniges, unverbleites Benzin, das zur Verbesserung der Verbrennungseigenschaften einen Zusatzstoff auf der Grundlage von Pottasche (oder einen anderen Zusatz gleicher Wirkung) enthält;

im Rahmen eines jährlichen Kontingents für Kraftstoff in Taxis;

im Rahmen eines jährlichen Kontingents für eine Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, das als Kraftstoff für Müllsammelfahrzeuge mit Gasantrieb verwendet wird;

Ermäßigung des Steuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der Steuersatz auf schweres Heizöl muss dem gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

Steuerbefreiung für schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verteilung von Treibstoff in korsischen Häfen an private nichtgewerbliche Wasserfahrzeuge;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

bis zum 31. Dezember 2005 für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personenverkehr eingesetzt werden;

für die Erteilung von Zulassungen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Benzin und Ethylalkoholderivaten, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, sowie auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Gasöl und Pflanzenöl-Methylester zu staffeln. Um eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Mischungen in Anspruch nehmen zu können, die Pflanzenöl-Methylester und Ethylalkoholderivate enthalten und die als Kraftstoff im Sinne dieser Richtlinie verwendet werden, benötigen die betreffenden Einrichtungen zur Erzeugung von Biokraftstoffen eine entsprechende Zulassung, die die französischen Behörden ihnen bis spätestens 31. Dezember 2003 erteilen müssen. Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewendet werden. Die im Rahmen dieser Zulassungen gewährten Verbrauchsteuerermäßigungen betragen bei Pflanzenöl-Methylestern höchstens 35,06 EUR/hl bzw. 396,64 EUR/t und bei Ethylalkoholderivaten höchstens 50,23 EUR/hl bzw. 297,35 EUR/t, wenn diese in den genannten Mischungen verwendet werden. Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. November 1997. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2003;

für die Erteilung von Zulassungen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf Mischungen aus leichtem Heizöl und Pflanzenöl-Methylester zu staffeln. Um eine Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Mischungen in Anspruch nehmen zu können, die Pflanzenöl-Methylester enthalten und die als Brennstoff im Sinne dieser Richtlinie verwendet werden, benötigen die betreffenden Einrichtungen zur Erzeugung von Biokraftstoffen eine entsprechende Zulassung, die die französischen Behörden ihnen bis spätestens 31. Dezember 2003 erteilen müssen. Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewendet werden; eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. Die Verbrauchsteuerermäßigung beträgt bei Pflanzenöl-Methylestern, die in den genannten Mischungen verwendet werden, höchstens 35,06 EUR/hl bzw. 396,64 EUR/t. Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen. Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. November 1997. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2003;

7.
IRLAND:

für Flüssiggas, Erdgas und Methan als Kraftstoff;

in Kraftfahrzeugen von Behinderten;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt;

für die Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wiederverwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

8.
ITALIEN:

bis zum 30. Juni 2004 Staffelung der Verbrauchsteuersätze auf als Kraftstoff verwendete Mischungen mit einem Biodieselanteil von 5 % bzw. 25 %. Die Verbrauchsteuerermäßigung darf den Verbrauchsteuerbetrag, der für den Anteil an Biokraftstoffen geschuldet würde, der in den begünstigten Erzeugnissen enthalten ist, nicht überschreiten. Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, damit diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung der Biokraftstoffe führen;

bis zum 1. Januar 2005 Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Kraftstoffe, die von Straßenverkehrsunternehmen verwendet werden, sofern dieser ab 1. Januar 2004 nicht unter 370 EUR/1000 Liter liegt;

für die Verwendung von als Abfallgas anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Brennstoff;

Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes für eine Wasser-/Diesel-Emulsion und Wasser-/schweres Heizöl-Emulsion vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember 2005, unter der Voraussetzung, dass der ermäßigte Steuersatz den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuermindestsätzen entspricht;

für Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge;

für die Nutzung durch die nationalen Streitkräfte;

für Krankenwagen;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

für den Kraftstoff, der in Taxis verwendet wird;

in einigen geografisch besonders benachteiligten Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und Flüssiggas, das für Heizzwecke verwendet und über Leitungen in diesen Gebieten verteilt wird, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

für den Verbrauch in der Region Aostatal und der Provinz Görz;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für in der Region Friaul-Julisch-Venetien verbrauchtes Benzin, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entspricht;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchte Mineralöle, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Heizöl, das für die Dampfgewinnung verwendet wird, und für Gasöl, das zur Trocknung und „Aktivierung” von Molekularsieben in der Provinz Kalabrien verwendet wird, unter der Voraussetzung, dass dieser Satz den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

9.
LUXEMBURG:

für Flüssiggas, Erdgas und Methan;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personenverkehr eingesetzt werden;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; diese Ermäßigung ist an den Schwefelgehalt geknüpft, und der ermäßigte Satz darf 6,5 EUR/t keinesfalls unterschreiten;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

10.
NIEDERLANDE:

für Flüssiggas, Erdgas und Methan;

Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

für die Nutzung durch die nationalen Streitkräfte;

Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze auf Flüssiggas, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Flüssiggas, das als Kraftstoff für Müllfahrzeuge, Kanalsauger und Kehrfahrzeuge verwendet wird.

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Gasöl mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) bis zum 31. Dezember 2004;

gestaffelter Verbrauchsteuersatz für Benzin mit niedrigem Schwefelgehalt (50 ppm) bis zum 31. Dezember 2004.

11.
ÖSTERREICH:

für Erdgas und Methan;

für Flüssiggas, das als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

12.
PORTUGAL:

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

Verbrauchsteuerbefreiung auf Flüssiggas, Erdgas und Methan, welches als Kraftstoff im öffentlichen Personennahverkehr verwendet wird;

Verbrauchsteuerermäßigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird, wobei diese Ermäßigung die Mehrkosten für die Beförderung in die Region nicht übersteigen darf;

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe; eine derartige Ermäßigung ist speziell an den Schwefelgehalt geknüpft, und der für schweres Heizöl erhobene Satz muss dem nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Mindestsatz für schweres Heizöl entsprechen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

13.
FINNLAND:

für Erdgas, das als Kraftstoff verwendet wird;

Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und Flüssiggas für alle Verwendungszwecke;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf Dieselkraftstoff und zu Heizungszwecken verwendetes Gasöl, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen der Artikel 7, 8 und 9 entsprechen;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederwendung steuerpflichtig ist.

14.
SCHWEDEN:

Verbrauchsteuerermäßigung für Dieselkraftstoff entsprechend umwelttechnischen Klassifizierungen;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

bis 30. Juni 2008 Anwendung eines gestaffelten Energiesteuersatzes auf Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren, solange die gesamte zur Anwendung kommende Verbrauchsteuer die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt;

Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch gewonnenes Methan und andere Abfallgase;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen;

Ermäßigung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, in Form eines niedrigeren Satzes als des Regelsatzes und eines ermäßigten Satzes für energieintensive Unternehmen, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und keine Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie.

15.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:

bis 31. März 2007 Anwendung gestaffelter Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff im Straßenverkehr, der Biodiesel enthält, und auf reinen als Kraftstoff im Straßenverkehr verwendeten Biodiesel. Die gemeinschaftlichen Mindestsätze sind einzuhalten und es darf keine Überkompensierung der zusätzlichen Kosten geben, die bei der Herstellung von Biokraftstoffen anfallen;

für Flüssiggas, Erdgas und Methan, die als Kraftstoff verwendet werden;

Verbrauchsteuerermäßigung für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe;

Anwendung von je nach Umweltklasse gestaffelten Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, unter der Voraussetzung, dass diese Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Steuermindestsätzen des Artikels 7 entsprechen;

für Fahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden;

Staffelung der Verbrauchsteuer auf Emulsionen aus Wasser und Dieselöl, unter der Voraussetzung, dass die Sätze den Anforderungen dieser Richtlinie und insbesondere den Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie;

für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt;

für Altöl, das — aufbereitet oder nicht — als Heizstoff wieder verwendet wird und dessen Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.