Artikel 10 RL 2003/98/EG

Nichtdiskriminierung

(1) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten sind für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend.

(2) Werden Dokumente von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

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